Schulträgerausschuss
§ 90 Schulgesetz
(1) Die Schulträger bilden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss (Schulträgerausschuss).
(2) Dem Schulträgerausschuss sollen auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören; dabei soll jede Schulart angemessen berücksichtigt werden. Sofern den Schulen des Schulträgers berufsbildende Schulen angehören, sollen dem Schulträgerausschuss auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angehören. Der Schulträgerausschuss kann beschließen, dass an den Sitzungen Schülervertreterinnen und Schülervertreter mit beratender Stimme teilnehmen.

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