Rechnungsprüfungsausschuss
Die Zuständigkeit des Ausschusses ergibt sich aus den §§ 110 und 112 GemO. Hiernach hat der Rechnungsprüfungsausschuss die Jahresrechnung mit allen Unterlagen dahingehend zu prüfen, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten wurde,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig
begründet und belegt sind und
die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt ist,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach dem Gesetz und
sonstigen Vorschriften verfahren worden ist,
4. die Verwaltung sparsam und wirtschaftlich geführt worden ist.

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