Ortsverband Urmitz

Der Gemeinderat

Die kommunale Selbstverwaltung ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert (Art. 28 GG).


Die Gemeindeordnung bildet die Rechtsgrundlage für das gemeindliche Handeln. Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Die von dem Bürgermeister geführte Behörde wird in Urmitz Gemeindeverwaltung genannt. Die Größe des Gemeinderates ist von der Einwohnerzahl abhängig, d.h. Urmitz hatte 2009 bei einer Einwohnerzahl mehr als 2500 Einwohnern (2826 Wahlberechtigte) 20 Ratsmitglieder zu wählen.

Die Gemeinderatsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissenüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden (§ 30 Abs. 1 GemO). Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

Der Gemeinderat trifft Entscheidungen über Satzungen, Haushaltspläne, Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben usw. (vgl. § 32 Abs.2 GemO) und hat Unterrichtungs- und Kontrollrechte.

Gemeinderatssitzungen müssen rechtzeitig schriftlich einberufen werden und eine Tagesordnung enthalten, damit ausreichend Zeit für die Vorbereitung ist. Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Ortsbürgermeister, die Beigeordneten vertreten ihn im Verhinderungsfall.

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist, d.h. 11 Ratsmitglieder.

Der Gemeinderat fasst Beschlüsse, die der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder bedarf. Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es sei denn die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung ist der Natur des Beratungsgegenstandes nach erforderlich.

In einer Gemeinderatssitzung hat auch der Bürger Rechte. Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (§ 16a GemO - Fragestunde).

Der Gemeinderat bildet Ausschüsse, um durch Spezialisierung eine bessere Vorbereitung für die Gemeinderatssitzungen zu ermöglichen.

Die Verbandsgemeinde nimmt für mehrere Gemeinden gemeindliche Aufgaben wahr wie z.B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Flächennutzungsplanung etc. (§ 67 GemO). Nach § 68 GemO führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und deren Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden. Zu den Verwaltungsgeschäften gehören u.a. die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben, der Kassen- und Rechnungsgeschäfte, die Vollstreckungsgeschäfte sowie die Vertretung in gerichtlichen Verfahren.